Steht mir «Taschengeld» vom Partner zu?
- Familie und Haushalt sind oft ein echter Vollzeitjob – ob sich dadurch ein Anspruch auf Vergütung ergibt, hat jetzt ein Gerichtsurteil geklärt.

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Wer nicht berufstätig ist und den Ehehaushalt führt, hat gegenüber seinem Partner Anspruch auf Taschengeld. Dies gehört dann zu seinem Einkommen und muss bei der Unterhaltsberechnung für ein Kind aus früherer Ehe berücksichtigt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 UF 157/16). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Sachverhalt
Im konkreten Fall waren die Eltern geschieden. Die Mutter hatte wieder geheiratet und führte den Haushalt. Der Vater hatte für seine damals minderjährige Tochter 115 Prozent des Mindestunterhalts anerkannt. Als sie volljährig wurde, forderte die Tochter jedoch 152 Prozent als Kindesunterhalt. Sie erklärte, ihre Mutter sei nicht leistungsfähig. Der Vater hingegen meinte, dass die Tochter zunächst nachweisen müsse, welches Einkommen die Mutter habe und wie ihre eigenen Vermögensverhältnisse aussähen.

Das Gericht gab dem Vater grundsätzlich Recht. Denn die Mutter habe einen Taschengeldanspruch gegenüber ihrem neuen Ehemann, argumentierte das Gericht. Dieser sei Bestandteil für die Berechnung des Unterhalts. Die Tochter müsse allerdings ihren Anspruch zunächst einmal begründen und dann das Einkommen der Mutter darlegen.
(MAG99/dpa)
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